Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Starkstromwegegesetz 1968 § 7

Kurztitel

Starkstromwegegesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 70/1968

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.03.1968

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 7, Bau- und Betriebsbewilligung

  1. Absatz eins,Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baubewilligung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten.

Schlagworte

Wildbachverbauung, Naturschutz

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Gesetzesnummer

10006274

Dokumentnummer

NOR12069358

Alte Dokumentnummer

N5196827356L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/70/P7/NOR12069358

Navigation im Suchergebnis