Bundesrecht konsolidiert

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Starkstromwegegesetz 1968 § 11

Kurztitel

Starkstromwegegesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 70/1968

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.03.1968

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 11, Leitungsrechte

  1. Absatz eins,Jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird.
  2. Absatz 2,Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn
    1. Litera a
      der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert (Paragraph 18,),
    2. Litera b
      ihm öffentliche Interessen (Paragraph 7, Absatz eins,) entgegenstehen oder
    3. Litera c
      über die Grundbenützung schon privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Gesetzesnummer

10006274

Dokumentnummer

NOR12069362

Alte Dokumentnummer

N5196827360L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/70/P11/NOR12069362

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