Bundesrecht konsolidiert

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Starkstromwegegesetz 1968 § 1

Kurztitel

Starkstromwegegesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 70/1968

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.03.1968

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph eins, Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegen elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Gesetzesnummer

10006274

Dokumentnummer

NOR12069352

Alte Dokumentnummer

N5196827350L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/70/P1/NOR12069352

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