Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Typ
K
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
13.12.1968
Außerkrafttretensdatum
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Beachte
Überholt durch B-VG-Novelle,
BGBl. Nr. 175/1983: Nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG besteht eine Bundeskompetenz nur mehr hinsichtlich der Grundsätze über die „von gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellenden Anforderungen“.
vgl. auch Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („sanitäre Aufsicht“) und Art. 15 Abs. 1 B-VG
Text
„Die Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung und Aberkennung der Eigenschaft eines Gebietes als Kurort ist eine Angelegenheit des 'Kurortewesens' gemäß Art. 12 Abs. 12 Z 2 B.-VG.“„Die Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung und Aberkennung der Eigenschaft eines Gebietes als Kurort ist eine Angelegenheit des 'Kurortewesens' gemäß Artikel 12, Absatz 12, Ziffer 2, B.-VG.“
Schlagworte
Art. 12 Abs. 12 Z 2 B-VG
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000451
Dokumentnummer
NOR12006888
Alte Dokumentnummer
N11968131140