Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1
Inkrafttretensdatum
04.12.1968
Außerkrafttretensdatum
19.08.1994
Abkürzung
AE-GG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiete der fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, werden folgende Grundsätze aufgestellt:
§ 1.Paragraph eins,
Fachliches Anstellungserfordernis ist:
Für Kindergärtnerinnen:
die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen;
für Sonderkindergärtnerinnen:
die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen;
für Erzieher an Horten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:
die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher; oder
die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen; oder
die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung;
für Erzieher an Sonderhorten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:
die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieher; oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.
Schlagworte
Lehrbefähigungsprüfung, Ausbildung, Ausbildungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2021
Gesetzesnummer
10008227
Dokumentnummer
NOR12095790
Alte Dokumentnummer
N6196818373S