ERKLÄREN, daß sich, bis zur Entscheidung über einen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Abkommen nach Artikel XXXIII, der vom befriedigenden Abschluß von Verhandlungen über Zölle oder über gleichwertige Handelshemmnisse, in Übereinstimmung mit den Verfahrensregeln, die seitens der VERTRAGSPARTEIEN festzulegen sein werden, sowie von der Regelung anderer zur Anwendung des Allgemeinen Abkommens relevanter Maßnahmen abhängig ist, die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Regierungen und der Vereinigten Arabischen Republik nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen auf das Allgemeine Abkommen gründen werdenERKLÄREN, daß sich, bis zur Entscheidung über einen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Abkommen nach Artikel römisch 33 , der vom befriedigenden Abschluß von Verhandlungen über Zölle oder über gleichwertige Handelshemmnisse, in Übereinstimmung mit den Verfahrensregeln, die seitens der VERTRAGSPARTEIEN festzulegen sein werden, sowie von der Regelung anderer zur Anwendung des Allgemeinen Abkommens relevanter Maßnahmen abhängig ist, die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Regierungen und der Vereinigten Arabischen Republik nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen auf das Allgemeine Abkommen gründen werden
(a) Die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik wendet
vorläufig und vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Deklaration (i) die Teile I und III des Allgemeinen Abkommens und (ii) den Teil II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß, das mit den am Tage des Datums dieser Deklaration bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist, an; die Verpflichtungen aus Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens in Verbindung mit Artikel III und aus Artikel II Absatz 2 lit. (b) in Verbindung mit Artikel VI gelten für die Zwecke dieser lit. als zum Teil II des Allgemeinen Abkommen gehörig.vorläufig und vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Deklaration (i) die Teile römisch eins und römisch drei des Allgemeinen Abkommens und (ii) den Teil römisch zwei des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß, das mit den am Tage des Datums dieser Deklaration bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist, an; die Verpflichtungen aus Artikel römisch eins Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens in Verbindung mit Artikel römisch drei und aus Artikel römisch zwei Absatz 2 lit. (b) in Verbindung mit Artikel römisch sechs gelten für die Zwecke dieser lit. als zum Teil römisch zwei des Allgemeinen Abkommen gehörig.
(b) Während die Vereinigte Arabische Republik auf Grund der Meistbegünstigungsbestimmungen des Artikels I des Allgemeinen Abkommens den Vorteil der Zugeständnisse erhält, die in den dem Allgemeinen Abkommen angeschlossenen Listen enthalten sind, erhält sie keine unmittelbaren Rechte bezüglich dieser Zugeständnisse, weder auf Grund des Artikels II, noch auf Grund irgendeines anderen Artikels des Allgemeinen Abkommens.(b) Während die Vereinigte Arabische Republik auf Grund der Meistbegünstigungsbestimmungen des Artikels römisch eins des Allgemeinen Abkommens den Vorteil der Zugeständnisse erhält, die in den dem Allgemeinen Abkommen angeschlossenen Listen enthalten sind, erhält sie keine unmittelbaren Rechte bezüglich dieser Zugeständnisse, weder auf Grund des Artikels römisch zwei, noch auf Grund irgendeines anderen Artikels des Allgemeinen Abkommens.
(c) In jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6, Artikel VII(c) In jedem Fall, in dem Artikel römisch fünf Absatz 6, Artikel römisch sieben
Absatz 4 lit. (d) und Artikel X Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens sich auf das Datum dieses Abkommens beziehen, ist für die Vereinigte Arabische Republik das Datum dieser Deklaration anzuwenden.Absatz 4 lit. (d) und Artikel römisch zehn Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens sich auf das Datum dieses Abkommens beziehen, ist für die Vereinigte Arabische Republik das Datum dieser Deklaration anzuwenden.
(d) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens erfordert diese Deklaration nicht die Beseitigung irgendwelcher Präferenzen durch die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik in bezug auf Einfuhrzölle oder andere Abgaben, die von der Vereinigten Arabischen Republik ausschließlich einem oder mehreren der folgenden Länder zugestanden werden: Jordanien, Syrien, Irak, Libanon, Lybien, Saudi Arabien, Jemen, sofern diese Präferenzen nicht höher sind als jene, die am Tage des Datums dieser Deklaration in Kraft stehen.(d) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels römisch eins Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens erfordert diese Deklaration nicht die Beseitigung irgendwelcher Präferenzen durch die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik in bezug auf Einfuhrzölle oder andere Abgaben, die von der Vereinigten Arabischen Republik ausschließlich einem oder mehreren der folgenden Länder zugestanden werden: Jordanien, Syrien, Irak, Libanon, Lybien, Saudi Arabien, Jemen, sofern diese Präferenzen nicht höher sind als jene, die am Tage des Datums dieser Deklaration in Kraft stehen.
(e) Die vorstehende lit. gilt als ein Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN nach Artikel XXV Absatz 5, so als ob sie ein Beschluß gemäß Artikel I Absatz 3 wäre.(e) Die vorstehende lit. gilt als ein Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN nach Artikel römisch 25 Absatz 5, so als ob sie ein Beschluß gemäß Artikel römisch eins Absatz 3 wäre.
(f) Falls die Vereinigte Arabische Republik zu einem künftigen
Zeitpunkt wünschen sollte, die Präferenzen, auf die in der vorstehenden lit. (e) Bezug genommen wird, abzuändern oder Waren, die im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Präferenz nicht unterliegen, hinzuzufügen, so ist über diese Angelegenheit mit den VERTRAGSPARTEIEN nach Artikel I Absatz 3 zu verhandeln.Zeitpunkt wünschen sollte, die Präferenzen, auf die in der vorstehenden lit. (e) Bezug genommen wird, abzuändern oder Waren, die im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Präferenz nicht unterliegen, hinzuzufügen, so ist über diese Angelegenheit mit den VERTRAGSPARTEIEN nach Artikel römisch eins Absatz 3 zu verhandeln.
(g) Das Recht der Vereinigten Arabischen Republik aus den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens bezüglich der Bildung einer Zollunion oder einer Freihandelszone Nutzen zu ziehen, wird durch die vorstehenden lit. (d), (e) und (f) nicht beeinträchtigt.
(h) Die von der Vereinigten Arabischen Republik anzuwendenden
Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens sind jene, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlussakte der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen, die am Tage des Datums dieser Deklaration in Kraft stehen, berichtigten, geänderten, ergänzten oder anderweitig modifizierten Fassung.