Bundesrecht konsolidiert

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Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien Art. 17

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 378/1968

Typ

Vertrag – Jugoslawien

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

26.09.1968

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 17

Die Konsuln sind zum Schutze der Rechte und Interessen der natürlichen und juristischen Personen, die Angehörige des Sendestaates sind, berechtigt, innerhalb ihres Konsularsprengels in den Grenzen des Völkerrechtes und der internationalen Gewohnheiten alle Maßnahmen zu treffen, die sie für erforderlich erachten. Sie können sich unmittelbar an Gerichte und Behörden des Empfangsstaates wenden, um Aufklärungen in Angelegenheiten der Angehörigen des Sendestaates zu begehren, und in solchen Angelegenheiten zur Wahrung der Rechte dieser Personen mündlich oder schriftlich intervenieren. Die Gerichte und Behörden werden in angemessener Frist schriftlich antworten, wenn sich die Konsuln schriftlich an sie gewendet haben.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000454

Dokumentnummer

NOR12006913

Alte Dokumentnummer

N1196818917S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/378/A17/NOR12006913

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