Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung § 9

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 35/1968

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

27.01.1968

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PVGO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere vom Thema abschweifende Debatten zu verhindern.
  2. Absatz 2,Wenn es zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung geboten erscheint, ist der Vorsitzende berechtigt, einem Mitglied des Ausschusses durch den Ruf „Zur Ordnung“ die Mißbilligung des Verhaltens auszusprechen. Der Vorsitzende kann ein Mitglied des Ausschusses, das in seinen Ausführungen vom Thema des Tagesordnungspunktes weitgehend abweicht, mit dem Ruf „Zur Sache“ ermahnen, beim Gegenstand zu bleiben. Hat der Vorsitzende in einer Sitzung einen Redner bereits zweimal „Zur Sache“ ermahnt, so ist er berechtigt, dem Redner das Wort zu entziehen.

Schlagworte

Ordnungsruf, Wortentzug

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12095696

Alte Dokumentnummer

N61968103540

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/35/P9/NOR12095696

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