Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
17.10.1975
Außerkrafttretensdatum
10.09.1987
Abkürzung
PVGO
Index
63/07 Personalvertretung
Text
ABSCHNITT VIIABSCHNITT römisch sieben
Wahrung der Zuständigkeit und Verständigung des
ZentralwahlausschussesWahrung der Zuständigkeit und Verständigung des, Zentralwahlausschusses
§ 33.Paragraph 33,
Fällt eine beim Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) anhängig gemachte Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) errichtet ist, so hat der Dienststellenausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuß mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10008362
Dokumentnummer
NOR12097717
Alte Dokumentnummer
N61975109520