Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
11.09.1987
Außerkrafttretensdatum
31.07.2019
Abkürzung
PVGO
Index
63/07 Personalvertretung
Text
Ausfertigungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
(2)Absatz 2,Beschlüsse des Personalvertretungsausschusses können vor der Genehmigung (§ 16 Abs. 3) des den Beschluß enthaltenden Protokolles ausgefertigt werden, wenn es der Personalvertretungsausschuß ausdrücklich beschließt.Beschlüsse des Personalvertretungsausschusses können vor der Genehmigung (Paragraph 16, Absatz 3,) des den Beschluß enthaltenden Protokolles ausgefertigt werden, wenn es der Personalvertretungsausschuß ausdrücklich beschließt.
(3)Absatz 3,Bei schriftlichen Ausfertigungen, die an mehr als zehn Adressaten ergehen, kann die Unterschrift auch durch Stempelaufdruck oder im Vervielfältigungswege beigesetzt sein; in einem solchen Falle muß die Urschrift jedenfalls eigenhändig unterschrieben sein.
(4)Absatz 4,Besitzt der Dienststellenausschuß einen Flach- oder Rundstempel, so sind sämtliche Ausfertigungen mit diesem zu versehen.
Schlagworte
Ausschußobmann, Obmann
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10008362
Dokumentnummer
NOR12103071
Alte Dokumentnummer
N61987194730