Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 35/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 441/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

11.09.1987

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

PVGO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Ausfertigungen

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
  2. Absatz 2,Beschlüsse des Personalvertretungsausschusses können vor der Genehmigung (Paragraph 16, Absatz 3,) des den Beschluß enthaltenden Protokolles ausgefertigt werden, wenn es der Personalvertretungsausschuß ausdrücklich beschließt.
  3. Absatz 3,Bei schriftlichen Ausfertigungen, die an mehr als zehn Adressaten ergehen, kann die Unterschrift auch durch Stempelaufdruck oder im Vervielfältigungswege beigesetzt sein; in einem solchen Falle muß die Urschrift jedenfalls eigenhändig unterschrieben sein.
  4. Absatz 4,Besitzt der Dienststellenausschuß einen Flach- oder Rundstempel, so sind sämtliche Ausfertigungen mit diesem zu versehen.

Schlagworte

Ausschußobmann, Obmann

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12103071

Alte Dokumentnummer

N61987194730

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/35/P17/NOR12103071

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