Bundesrecht konsolidiert

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Oberster Gerichtshof § 5

Kurztitel

Oberster Gerichtshof

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 328/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OGHG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Text

Senate

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Oberste Gerichtshof wird, soweit sich nicht aus diesem Bundesgesetz etwas anderes ergibt, in Senaten tätig. Die den Senatsvorsitzenden nach den Verfahrensvorschriften zustehenden Befugnisse, die nur den Gang der Verfahren betreffen oder der Vorbereitung von Entscheidungen dienen, bleiben davon unberührt. Über das Recht auf Akteneinsicht entscheidet der Senatsvorsitzende allein. Paragraph 89 i, des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei der Abstimmung hat der Berichterstatter seine Stimme zuerst, der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abzugeben. Die anderen Senatsmitglieder stimmen nach der Dienstzeit beim Obersten Gerichtshof, bei gleicher Dienstzeit nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit, und zwar die Älteren vor den Jüngeren ab. Die Bestimmungen über die Abstimmung in Senaten, in denen fachkundige Laienrichter mitwirken, bleiben unberührt (Paragraph 13, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, und Paragraph 93, Kartellgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 600).

Schlagworte

BGBl. Nr. 600/1988

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR40020361

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/328/P5/NOR40020361

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