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Oberster Gerichtshof § 15a
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.08.2001
§ 15 am 31.08.2001
§ 16 am 31.08.2001
Alle Fassungen
§ 15a heute
§ 15a gültig ab 01.09.2001
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2001
§ 15a gültig von 01.01.1991 bis 31.08.2001
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1991
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Oberster Gerichtshof
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1968
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 20/1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15a
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.08.2001
Abkürzung
OGHG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Zugänglichkeit der Entscheidungen
§ 15a.
Paragraph 15 a,
(1)
Absatz eins,
Jedermann hat Anspruch darauf, von bestimmt bezeichneten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes gegen Kostenersatz Abdrucke zu erhalten.
(2)
Absatz 2,
Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Abdrucke für dienstliche Zwecke benötigen, haben hiefür keinen Kostenersatz zu leisten.
(3)
Absatz 3,
In den Abdrucken sind die Namen und Anschriften der Parteien, Zeugen und sonstigen Betroffenen, zum Beispiel durch Abkürzungen, unkenntlich zu machen, soweit die Entscheidung dadurch nicht unverständlich wird.
(4)
Absatz 4,
Anordnungen nach dem Abs. 3 hat der erkennende Senat bei der Beschlußfassung, bei vor dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.
Anordnungen nach dem Absatz 3, hat der erkennende Senat bei der Beschlußfassung, bei vor dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10000449
Dokumentnummer
NOR12013420
Alte Dokumentnummer
N1199110413L
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/328/P15a/NOR12013420
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