(1)Absatz eins,Vor Ablauf jedes Jahres hat der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes (§ 36 des Richterdienstgesetzes) für die Dauer des nächsten Jahres die Geschäfte unter die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verteilen. Er hat Zivilsenate und Strafsenate, Senate in Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen sowie Begutachtungssenate aufzustellen und soweit zweckmäßig Fachsenate zu bilden. Er hat die Vorsitzenden, deren Stellvertreter, die übrigen Mitglieder, die Ersatzmitglieder und die Berichterstatter der Senate zu bestimmen sowie die Reihenfolge festzulegen, in der die Stellvertreter, die Ersatzmitglieder und die Berichterstatter herangezogen werden. Jedes Mitglied des Obersten Gerichtshofes kann auch mehreren Senaten angehören.Vor Ablauf jedes Jahres hat der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes (Paragraph 36, des Richterdienstgesetzes) für die Dauer des nächsten Jahres die Geschäfte unter die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verteilen. Er hat Zivilsenate und Strafsenate, Senate in Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen sowie Begutachtungssenate aufzustellen und soweit zweckmäßig Fachsenate zu bilden. Er hat die Vorsitzenden, deren Stellvertreter, die übrigen Mitglieder, die Ersatzmitglieder und die Berichterstatter der Senate zu bestimmen sowie die Reihenfolge festzulegen, in der die Stellvertreter, die Ersatzmitglieder und die Berichterstatter herangezogen werden. Jedes Mitglied des Obersten Gerichtshofes kann auch mehreren Senaten angehören.