Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vermessungsgesetz § 9a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9a

Inkrafttretensdatum

25.04.2012

Außerkrafttretensdatum

06.05.2012

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 9 a,
  1. Absatz eins,Das Adressregister enthält alle geocodierten (raumbezogenen) Adressen von Grundstücken und Gebäuden, die von der örtlich zuständigen Gemeinde vergeben wurden.
  2. Absatz 2,Eine geocodierte Adresse enthält folgende Angaben:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Gemeinde,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Ortschaft,
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden,
    4. Ziffer 4
      die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer, ua.),
    5. Ziffer 5
      die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht,
    6. Ziffer 6
      die repräsentative Koordinate im System der Landvermessung als räumliche Referenz der Adresse,
    7. Ziffer 7
      die Postleitzahl und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen,
    8. Ziffer 8
      die Eignung für Wohnzwecke,
    9. Ziffer 9
      von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben und
    10. Ziffer 10
      den vom Adressregister vergebenen Adresscode.
  3. Absatz 3,Für jedes Gebäude, das sich an einer gemäß Absatz 2, erfassten Adresse befindet, sind im Adressregister weiters folgende Angaben einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Adressdaten des Gebäudes in Form einer näheren, insbesondere nummerischen Bezeichnung
      betreffend das einzelne Haus, die Stiege, einen Pavillon ua.,
    2. Ziffer 2
      die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz des Gebäudes,
    3. Ziffer 3
      allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden,
    4. Ziffer 4
      allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, GWR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,,
    5. Ziffer 5
      die Funktion(en) des Gebäudes gemäß der Verordnung des Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Absatz 4,,
    6. Ziffer 6
      allenfalls die Nutzung des Gebäudes nach den Vorgaben der Gemeinde,
    7. Ziffer 7
      von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Ziffer 8, oder 9 fallen,
    8. Ziffer 8
      die Eignung für Wohnzwecke,
    9. Ziffer 9
      allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen und
    10. Ziffer 10
      die vom Adressregister für das Gebäude vergebene Adressnummer.
  4. Absatz 4,Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung des Adressregisters, über die Möglichkeiten der rechtsgültigen Adressierung und über Inhalt und Struktur der Angaben erlässt unter Bedachtnahme auf das Ziel möglichster Vollständigkeit und Richtigkeit der erfassten Adressen und unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit und des jeweiligen Standes der Wissenschaft und Technik der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung. Hiebei ist hinsichtlich des Absatz 3, Ziffer 4, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Absatz 2, Ziffer 8 und Absatz 3, Ziffer 8 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.

Schlagworte

Vulgoname

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40138258

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P9a/NOR40138258

Navigation im Suchergebnis