Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Absatz 2,), dem Grundstücksverzeichnis (Absatz 3,) und dem Adressregister (Paragraph 9 a,). Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu führen (Grundstücksdatenbank).
  2. Absatz 2,Das technische Operat umfaßt
    1. Ziffer eins
      die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grenzen der Grundstücke,
    2. Ziffer 2
      die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen und
    3. Ziffer 3
      die Katastralmappe, die im System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) angelegt ist und zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte (Flächen gleicher Benützungsart, die das Mindestausmaß übersteigen) und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist.
  3. Absatz 3,Das Grundstücksverzeichnis enthält für jedes Grundstück
    1. Ziffer eins
      die Grundstücksnummer,
    2. Ziffer 2
      die Benützungsarten der Benützungsabschnitte,
    3. Ziffer 3
      dessen Gesamtflächenausmaß und das Flächenausmaß der einzelnen Benützungsabschnitte,
    4. Ziffer 4
      die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung und
    5. Ziffer 5
      die Eintragungen (Paragraph 11,).
  4. Absatz 4,Die näheren Vorschriften über den Umfang und die technische Ausstattung der Grundstücksdatenbank hinsichtlich des technischen Operats und des Grundstücksverzeichnisses erlässt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung. Hinsichtlich des Absatz 6, ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.
  5. Absatz 5,Mit den Angaben des Grenzkatasters sind die Eintragungen des Grundbuches über die Eigentümer wiederzugeben.
  6. Absatz 6,Im Grenzkataster sind die Zählsprengel entsprechend der Mitteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich wiederzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40050133

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P9/NOR40050133

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