(1)Absatz eins,Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2), dem Grundstücksverzeichnis (Abs. 3) und dem Adressregister (§ 9a). Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu führen (Grundstücksdatenbank).Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Absatz 2,), dem Grundstücksverzeichnis (Absatz 3,) und dem Adressregister (Paragraph 9 a,). Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu führen (Grundstücksdatenbank).