Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Außerkrafttretensdatum
31.10.2016
Abkürzung
VermG
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Der Grenzkataster
§ 8.Paragraph 8,
Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:
zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,
zur Ersichtlichmachung
der vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,
sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und
zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR40100055