Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

04.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.10.2016

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch elf

Übergangsbestimmungen

Paragraph 52,

Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke ist der Grundsteuerkataster nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe weiterzuführen:

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen des Paragraph 8, Ziffer eins und der Paragraphen 40, 49 und 50 sind auf Grenzen, die nur im Grundsteuerkataster enthalten sind, nicht anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Die bisherigen Angaben über Kulturgattungen, Widmungen und Flächenausmaße sind auf Grund von Erhebungen gemäß Paragraph 38, durch die Angabe der Benützungsarten und der Flächenausmaße gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 zu ersetzen.
  3. Ziffer 3
    Grundstücke des Grundsteuerkatasters können unter der Voraussetzung des Paragraph 12, Absatz eins, von Amts wegen vereinigt oder geändert werden, wenn dies im Zuge von Erhebungen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, zur Darstellung von Grundflächen gleicher Benützungsart in der Katastralmappe zweckmäßig ist.
  4. Ziffer 4
    Die Vereinigung von im Grundsteuerkataster enthaltenen Grundstücken mit jenen des Grenzkatasters gemäß Paragraph 12, ist ausgeschlossen.
  5. Ziffer 5
    Ergibt sich, daß die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, so ist die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen.
  6. Ziffer 6
    Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung gemäß Paragraph 850, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40100070

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P52/NOR40100070

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