Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 49
Inkrafttretensdatum
01.01.1969
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VermG
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
ABSCHNITT IXABSCHNITT römisch neun
Zivilrechtliche Bestimmungen
§ 49.Paragraph 49,
Ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstückes gegründeter Anspruch kann demjenigen nicht entgegengesetzt werden, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR12147479
Alte Dokumentnummer
N9196816563J