Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vermessungsgesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.12.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch sieben

Verhältnis zu den Grundbuchsgerichten und den Finanzbehörden

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Grenzkataster und Grundbuch sind in Übereinstimmung zu halten. Nach Umstellung des Grundbuches auf automationsunterstützte Datenverarbeitung ist das Grundstücksverzeichnis des Grenzkatasters mit dem Hauptbuch des Grundbuches zu verknüpfen.
  2. Absatz 2,Dem Grundbuchsgericht sind die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mittels Anmeldungsbogen mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Dem Grundbuchsgericht ist in angemessenen Zeitabständen eine Kopie der Katastralmappe zur Verwendung als Grundbuchsmappe zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147475

Alte Dokumentnummer

N9196816559J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P45/NOR12147475

Navigation im Suchergebnis