Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 35

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Grenzvermessungen zum Zwecke der Umwandlung umfassen die Grenzverhandlungen gemäß Paragraphen 24 bis 26, die Vermessung der festgelegten Grenzen gemäß Paragraph 36 und die Erstellung eines Planes.
  2. Absatz 2,Sonstige Grenzvermessungen umfassen
    1. Ziffer eins
      wenn nur im Grenzkataster oder nur im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen werden, die Kennzeichnung der neu entstehenden Grenzen in der Weise, wie sie der Paragraph 845, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht, zu der die beteiligten Eigentümer zu laden sind, die Vermessung gemäß Paragraph 36, sowie die Ausfertigung der erforderlichen Pläne oder Anmeldungsbogen und die Festsetzung der zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern;
    2. Ziffer 2
      wenn sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen werden, überdies eine Grenzverhandlung gemäß Paragraphen 24 bis 26 insoweit, als dies zur Festlegung der über den bisherigen Umfang hinausgehenden Grenzen der im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke erforderlich ist.

Schlagworte

§ 845 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147465

Alte Dokumentnummer

N9196816549J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P35/NOR12147465

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