Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 28

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Die Grundlage für die Anlegung des Grenzkatasters bilden
    1. Ziffer eins
      die Niederschriften über die Grenzverhandlungen in den Fällen, in denen der Grenzverlauf festgelegt wurde (Paragraph 25, Absatz eins,) oder in denen der von den übrigen beteiligten Eigentümern angegebene Grenzverlauf maßgebend ist (Paragraph 25, Absatz 3 und 5),
    2. Ziffer 2
      rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen im streitigen oder, wenn ihnen nicht ein späteres Urteil entgegensteht, im außerstreitigen Verfahren,
    3. Ziffer 3
      gerichtliche Vergleiche.
  2. Absatz 2,Auf Grund der im Absatz eins, angeführten Urkunden und auf Grund der Vermessung ist unter Berücksichtigung der inzwischen im Grundsteuerkataster vorgenommenen Eintragungen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Entwurf des Grenzkatasters zu erstellen und das Richtigstellungsverfahren anzuordnen.
  3. Absatz 3,Der Entwurf ist auch dann zu erstellen, wenn die Grundlagen (Absatz eins,) hinsichtlich einzelner Grundstücke noch fehlen. Diese Grundstücke sind im Entwurf gesondert kenntlich zu machen.

Schlagworte

Eichwesen

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147457

Alte Dokumentnummer

N9196816541J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P28/NOR12147457

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