die Niederschriften über die Grenzverhandlungen in den Fällen, in denen der Grenzverlauf festgelegt wurde (§ 25 Abs. 1) oder in denen der von den übrigen beteiligten Eigentümern angegebene Grenzverlauf maßgebend ist (§ 25 Abs. 3 und 5),die Niederschriften über die Grenzverhandlungen in den Fällen, in denen der Grenzverlauf festgelegt wurde (Paragraph 25, Absatz eins,) oder in denen der von den übrigen beteiligten Eigentümern angegebene Grenzverlauf maßgebend ist (Paragraph 25, Absatz 3 und 5),