Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

31.10.2016

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Das Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen anzuordnen.
  2. Absatz 2,Die Verordnung ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie tritt am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.
  3. Absatz 3,Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinde, in der die Neuanlegung vorgenommen wird, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4,Während der Dauer des Verfahrens geht die Zuständigkeit für die in Paragraph eins, Ziffer 5 und 6 angeführten Aufgaben auf das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen über.

Schlagworte

Eichwesen

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147451

Alte Dokumentnummer

N9196816535J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P22/NOR12147451

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