Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Außerkrafttretensdatum
31.10.2016
Abkürzung
VermG
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 20.Paragraph 20,
Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 und 4 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes. Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des Paragraph 17, Ziffer 3 und 4 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR40100060