Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 18a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18a

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

06.05.2012

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 18 a,
  1. Absatz eins,Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, oder 3, unter Anschluß einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung, in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Umwandlung erhoben, so gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Werden solche Einwendungen erhoben, so ist
    1. Ziffer eins
      der Antrag gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, zurückzuweisen,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 17, Ziffer 3, die Eintragung im Grundsteuerkataster vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147447

Alte Dokumentnummer

N9196816531J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P18a/NOR12147447

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