§ 18.Paragraph 18,
Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z. 1 hinsichtlich eines Grundstückes ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen der §§ 37 und 43 entspricht, anzuschließen. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, hinsichtlich eines Grundstückes ist ein Plan einer der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen der Paragraphen 37 und 43 entspricht, anzuschließen.