Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Außerkrafttretensdatum

03.07.2008

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 13,

Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2007,)

  1. Absatz 4,Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des Absatz eins, Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen geändert.
  2. Absatz 5,Die Verordnung nach Absatz 4, ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen” kundzumachen.

Nach Inkrafttreten der Verordnung ist diese im Grundstücksverzeichnis anzumerken. Nach erfolgter Berichtigung des Grenzkatasters ist die Anmerkung zu löschen.

Schlagworte

Eichwesen

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40086700

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P13/NOR40086700

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