Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
04.07.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VermG
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Aufgaben der Landesvermessung sind
die Grundlagenvermessung für die geodätischen Bezugssysteme und zwar
die Schaffung und Erhaltung der Festpunkte sowie die Bereitstellung von Messdaten aus dem Satellitenreferenzsystem,
die astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke der Bezugssysteme und zur Erforschung der Erdgestalt,
die Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement) und
die Arbeiten zur Erforschung des Schwerkraftfeldes der Erde und für die geophysikalische Landesaufnahme;
die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters;
die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters;
die Übernahme der Ergebnisse eines Verfahrens der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in den Grenzkataster;
die Führung des Grenzkatasters;
die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster;
die topographische Landesaufnahme zum Zwecke der kartographischen Bearbeitung;
die Herstellung der staatlichen Landkarten;
die Herstellung von Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge;
die Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR40100047