Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 1

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

04.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Aufgaben der Landesvermessung sind

  1. Ziffer eins
    die Grundlagenvermessung für die geodätischen Bezugssysteme und zwar
    1. Litera a
      die Schaffung und Erhaltung der Festpunkte sowie die Bereitstellung von Messdaten aus dem Satellitenreferenzsystem,
    2. Litera b
      die astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke der Bezugssysteme und zur Erforschung der Erdgestalt,
    3. Litera c
      die Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement) und
    4. Litera d
      die Arbeiten zur Erforschung des Schwerkraftfeldes der Erde und für die geophysikalische Landesaufnahme;
  2. Ziffer 2
    die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters;
  3. Ziffer 3
    die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters;
  4. Ziffer 4
    die Übernahme der Ergebnisse eines Verfahrens der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in den Grenzkataster;
  5. Ziffer 5
    die Führung des Grenzkatasters;
  6. Ziffer 6
    die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster;
  7. Ziffer 7
    die topographische Landesaufnahme zum Zwecke der kartographischen Bearbeitung;
  8. Ziffer 8
    die Herstellung der staatlichen Landkarten;
  9. Ziffer 9
    die Herstellung von Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge;
  10. Ziffer 10
    die Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40100047

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P1/NOR40100047

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