Bundesrecht konsolidiert

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Apostillegesetz § 4

Kurztitel

Apostillegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 28/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ApostG

Index

20/12 Urkunden

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Hinsichtlich elektronisch ausgestellter Urkunden, die der zuständigen Behörde ohne Medienbruch elektronisch übermittelt werden, können bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen die im elektronischen Signatur- oder Siegelzertifikat enthaltenen Daten mittels elektronischer Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestätigt werden.
  2. Absatz 2,Zur Ausstellung der elektronischen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zusätzlich zu den von Paragraph 3, Ziffer eins, erfassten Urkunden auch für folgende Urkunden zuständig:
    1. Ziffer eins
      für durch Verordnung der Bundesregierung festzulegende Urkunden, die von nachgeordneten Dienststellen der Bundesministerien oder von sonstigen Einrichtungen in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes ausgestellt wurden, und
    2. Ziffer 2
      für Auszüge aus zentralen, von einem Bundesministerium geführten Registern.

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2017

Gesetzesnummer

10002119

Dokumentnummer

NOR40192246

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/28/P4/NOR40192246

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