§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz ist auf die in Artikel 1 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968, (im folgenden „Übereinkommen“ genannt) bezeichneten Urkunden anzuwenden. Dieses Bundesgesetz ist auf die in Artikel 1 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, (im folgenden „Übereinkommen“ genannt) bezeichneten Urkunden anzuwenden.