Bundesrecht konsolidiert

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Strafregistergesetz 1968 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

26.04.2012

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen

§ 11.
  1. (1) Die Verurteilungen einer Person und die sich darauf beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Verfügungen (§ 2) dürfen in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der §§ 9, 9a und 10 nicht mehr aufgenommen werden, wenn seit dem Tode dieser Person fünf Jahre verstrichen sind oder diese Person das 90. Lebensjahr vollendet hat.
  2. (2) Die in anderen Gesetzen bestehenden Verbote, bestimmte Verurteilungen in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der §§ 9, 9a und 10 aufzunehmen, bleiben unberührt.
  3. (3) Tilgungen ausländischer Verurteilungen nach dem Recht des Staates, in dem die Verurteilung erfolgt ist, sind in Auskünften und Bescheinigungen zu berücksichtigen, sobald die Tilgung der Bundespolizeidirektion Wien mit einer öffentlichen Urkunde mitgeteilt worden ist.
  4. (4) Sind im Strafregister keine oder nur solche Verurteilungen enthalten, die in die Auskunft bzw. Bescheinigung nicht aufgenommen werden dürfen, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung zu lauten:

    “Im Strafregister scheint keine Verurteilung auf.”

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40105189

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P11/NOR40105189

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