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Strafregistergesetz 1968 § 10

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Strafregisterbescheinigungen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Bürgermeister, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, sowie die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben auf Antrag auf Grund der bei der Landespolizeidirektion Wien gesammelten Unterlagen Bescheinigungen über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen des Antragstellers mit Ausnahme von Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, 7 a, 8 und Ziffer 9, oder darüber auszustellen, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigungen).
  2. Absatz eins a,Über besonderen Antrag ist eine mit „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ bezeichnete Bescheinigung über sämtliche gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, gekennzeichneten Verurteilungen des Antragstellers, über Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 oder darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilungen oder Einträge enthält, auszustellen. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, nicht.
  3. Absatz eins b,Einem Antrag nach Absatz eins a, hat der Antragsteller eine an ihn ergangene schriftliche Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung nach Absatz eins a, anzuschließen, in der der Aussteller bestätigt, dass diese Bescheinigung für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, die hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung Minderjähriger umfasst, benötigt wird.
  4. Absatz eins c,Über besonderen Antrag ist eine mit „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ bezeichnete Bescheinigung über sämtliche gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, gekennzeichneten Verurteilungen des Antragstellers, über Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 oder darüber, dass das Strafregister keine solchen Verurteilungen oder Einträge enthält, auszustellen. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, nicht.
  5. Absatz eins d,Einem Antrag nach Absatz eins c, hat der Antragsteller eine an ihn ergangene schriftliche Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung nach Absatz eins c, anzuschließen, in der der Aussteller bestätigt, dass diese Bescheinigung für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, die hauptsächlich die Pflege und Betreuung wehrloser Personen (Paragraph 220 b, StGB) umfasst, benötigt wird.
  6. Absatz eins e,Über besonderen Antrag ist eine mit „Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ bezeichnete Bescheinigung über sämtliche gemäß Paragraph 2, Absatz eins b, gekennzeichneten Verurteilungen des Antragstellers, über Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, oder darüber, dass das Strafregister keine solchen Verurteilungen oder Einträge enthält, auszustellen. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972 nicht.
  7. Absatz eins f,Einem Antrag nach Absatz eins e, hat der Antragsteller eine an ihn ergangene schriftliche Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung nach Absatz eins e, anzuschließen, in der der Aussteller bestätigt, dass diese Bescheinigung für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen Tätigkeit
    1. Ziffer eins
      im Bereich der kritischen Infrastruktur (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11, StGB), der Herstellung, der Verarbeitung oder des Handels von oder mit Schieß- und Sprengmitteln (Paragraph 13 und Paragraph 19, SprG 2010), des Erwerbs, des Verbringens, des Besitzes oder der Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (Paragraph 10, Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,) oder
    2. Ziffer 2
      in einem Sprengungsunternehmen (Paragraph 132, GewO 1994), Pyrotechnikunternehmen (Paragraph 107, GewO 1994), im Sicherheitsgewerbe (Paragraph 129, GewO 1994) oder Waffengewerbe (Paragraph 139, GewO 1994)

benötigt wird.

  1. Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit zur Ausstellung dieser Bescheinigungen richtet sich nach dem Aufenthaltsort des Antragstellers.
  2. Absatz 2 a,Wird ein Antrag auf Ausstellung der Strafregisterbescheinigung automationsunterstützt unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID (Paragraphen 4, bis 5 E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) und Nutzung der dafür vom Verantwortlichen des Strafregisters eingerichteten technischen Infrastruktur eingebracht, ist die Landespolizeidirektion Wien zuständig.
  3. Absatz 3,Der Antrag ist abzulehnen, wenn sich der Antragsteller über seine Person nicht auszuweisen vermag. Der Antrag ist weiters abzulehnen, wenn nach dem Antragsteller zum Zwecke der Aufenthaltsermittlung, Verhaftung oder Festnahme gefahndet wird.
  4. Absatz 4,Auskünfte gemäß Artikel 15, der Datenschutz-Grundverordnung ergehen in Form einer Strafregisterbescheinigung.
  5. Absatz 5,Wo in bestehenden bundesgesetzlichen Vorschriften von Sitten-, Leumunds- oder Führungszeugnissen die Rede ist, treten an deren Stelle die in Absatz eins, genannten Bescheinigungen.
  6. Absatz 6,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können die Daten der Strafregisterbescheinigung zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit auch durch einen maschinenlesbaren Code auf der Strafregisterbescheinigung dargestellt werden.

Anmerkung

1. ÜR: § 14 Abs. 3
2. EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018

Schlagworte

Sittenzeugnis, Leumundszeugnis, Kinderfürsorge, BGBl. Nr. 68/1972, Schießmittel

Im RIS seit

03.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40270701

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P10/NOR40270701

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