Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf ein niederländisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen für Münzen und Medaillen Anwendung findet, dessen Darstellung im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.Auf Grund des Paragraph 4 a, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 4 a, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1953 auf ein niederländisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen für Münzen und Medaillen Anwendung findet, dessen Darstellung im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.