Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Art. 3

Kurztitel

Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1968

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

13.01.1968

Außerkrafttretensdatum

Index

29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)

Text

Artikel 3

Zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, darf als Förmlichkeit nur verlangt werden, daß die in Artikel 4 vorgesehene Apostille angebracht wird, welche die zuständige Behörde des Staates ausstellt, in dem die Urkunde errichtet worden ist.

Die in Absatz 1 erwähnte Förmlichkeit darf jedoch nicht verlangt werden, wenn Gesetze oder andere Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt wird, oder dort bestehende Gebräuche oder wenn Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten sie entbehrlich machen, sie vereinfachen oder die Urkunde von der Beglaubigung befreien.

Anmerkung

Siehe auch § 4 des BG vom 31.5.1967, BGBl. Nr. 28/1968.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10002118

Dokumentnummer

NOR12027854

Alte Dokumentnummer

N2196828908S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/27/A3/NOR12027854

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