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Übereinkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs Art. 3

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 23/1968

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1968

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 3

(1) Österreichische Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Österreich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten in Bulgarien für Lastkraftwagen mit oder ohne Anhänger die Straßengebühr nach folgenden Sätzen:

bei einer Nutzlast von nicht mehr als 3 t
3 Lewa
 
bei einer Nutzlast von nicht mehr als 7 t
6 Lewa
 
bei einer Nutzlast von nicht mehr als 12 t
10,80 Lewa
 
bei einer Nutzlast von mehr als 12 t
15 Lewa
 

(2) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine Straßengebühr erhoben.

(3) Die in Absatz 1 angeführten Straßengebühren werden bei einem nicht unterbrochenen Aufenthalt auf bulgarischem Gebiet ohne Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer nur einmal erhoben.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011394

Dokumentnummer

NOR12147603

Alte Dokumentnummer

N9196843676L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/23/A3/NOR12147603

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