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Übereinkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 23/1968

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1968

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 1

(1) Bulgarischen Kraftfahrzeugen, die im grenzüberschreitenden Personenverkehr eingesetzt sind, wird in Österreich Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer eingeräumt, wenn der Aufenthalt des Kraftfahrzeuges auf österreichischem Gebiet ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet.

Weiters sind bulgarische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße mit in Bulgarien zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen Personenbeförderungen gegen Entgelt durchführen, in Österreich von der Beförderungssteuer befreit.

(2) Österreichische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr Personenbeförderungen auf der Straße durchführen, sind in Bulgarien von der Entrichtung der Straßengebühren befreit.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011394

Dokumentnummer

NOR12147601

Alte Dokumentnummer

N9196843674L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/23/A1/NOR12147601

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