Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen § 0

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 197/1968

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.1968

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

24.04.1968

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Titel

ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen
StF: BGBl. Nr. 197/1968

Sprachen

Deutsch, Italienisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung
und

die Italienische Regierung

in dem Bestreben, die bestehende Zusammenarbeit zwischen den Filmindustrien der beiden Staaten im beiderseitigen Interesse fortzuführen und zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß diese Zusammenarbeit zur wirksamen Verbreitung der Kultur beider Völker beiträgt und die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Staaten fördert,

von dem Wunsche getragen, daß Filme, die sich durch ihre technischen Vorzüge, ihren künstlerischen Wert und ihren besonderen Aufwand auszeichnen, in den Genuß der Vorteile von Gemeinschaftsproduktionen kommen,

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009297

Dokumentnummer

NOR11009488

Alte Dokumentnummer

N7196813750T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/197/P0/NOR11009488

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