Bewilligung der Seilfahrt
§ 3. (1) Seilfahrt ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig.Paragraph 3, (1) Seilfahrt ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig.
(2)Absatz 2,Die Höchstgeschwindigkeit bei Seilfahrt darf 10 m/s nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.