Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln Art. 6

Kurztitel

Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 103/1968

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

26.02.1968

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch sechs

Die Vertragsstaaten sind für nationale Tätigkeiten im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, international verantwortlich, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten von Regierungsbehörden oder nichtstaatlichen Stellen gesetzt werden. Außerdem tragen die Vertragsstaaten die Verantwortung dafür, daß nationale Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages durchgeführt werden. Die Tätigkeiten nichtstaatlicher Stellen im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, bedürfen der Erlaubnis und fortgesetzten Überwachung durch den betreffenden Staat. Wenn Tätigkeiten im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, von einer internationalen Organisation durchgeführt werden, tragen sowohl die internationale Organisation als auch die Vertragsstaaten, die Mitglieder der betreffenden Organisation sind, die Verantwortung für die Befolgung dieses Vertrages.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10000455

Dokumentnummer

NOR12006943

Alte Dokumentnummer

N1196820944S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/103/A6/NOR12006943

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