Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln Art. 4

Kurztitel

Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 103/1968

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

26.02.1968

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch vier

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Objekte, die Kernwaffen oder sonstige Massenvernichtungswaffen tragen, nicht in eine Umlaufbahn um die Erde zu bringen, derartige Waffen nicht auf Himmelskörpern zu installieren und solche Waffen nicht auf irgendeine andere Weise im Weltraum zu stationieren.

Der Mond und alle anderen Himmelskörper sind von allen Vertragsstaaten ausschließlich zu friedlichen Zwecken zu nutzen. Die Errichtung von militärischen Stützpunkten, Anlagen und Befestigungen, die Erprobung jeder Art von Waffen sowie die Abhaltung militärischer Manöver auf Himmelskörpern ist verboten. Die Verwendung von militärischem Personal für wissenschaftliche Forschung oder für irgendwelche andere friedliche Zwecke ist nicht untersagt. Die Verwendung jeglicher Ausrüstung oder Hilfsmittel, die für die friedliche Erforschung des Mondes und anderer Himmelskörper notwendig sind, ist ebenfalls gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10000455

Dokumentnummer

NOR12006941

Alte Dokumentnummer

N1196820942S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/103/A4/NOR12006941

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