Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsregeln 1967 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

11.12.1969

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

römisch drei. Kontrollierte Flüge

Paragraph 36, Freigaben

  1. Absatz eins,Der Pilot hat vor Beginn eines kontrollierten Fluges eine Freigabe einzuholen. Diese Freigabe ist durch Übermittlung eines Flugplanes (Paragraph 25, Absatz eins,) an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,) zu beantragen.
  2. Absatz 2,Weiters hat der Pilot vor der Fortsetzung eines kontrollierten Fluges auf Grund eines geänderten Flugplanes eine Freigabe einzuholen. Diese Freigabe ist durch Anzeige über die Änderung des geltenden Flugplanes (Paragraph 31, Absatz eins und 2) an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zu beantragen.
  3. Absatz 3,Außerdem hat der Pilot Freigaben der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle für alle Luftfahrzeugmanöver einzuholen, die Gegenstand des Flugverkehrskontrolldienstes (Paragraph 68, Absatz 2,) sind, wie insbesondere Rollen, Landen oder Starten auf einem kontrollierten Flugplatz.
  4. Absatz 4,Eine Freigabe kann sich auf einen geltenden Flugplan oder

- soweit dies durch eine Freigabegrenze zum Ausdruck kommt - auf einen Teil eines geltenden Flugplanes beziehen oder auch nur auf einzelne Luftfahrzeugmanöver.

  1. Absatz 5,Wenn der Pilot eine bevorzugte Freigabe beantragt hat, so muß er die Notwendigkeit der Bevorzugung begründen, falls er von der Flugverkehrskontrollstelle hiezu aufgefordert wird. Bei Flügen zu militärischen Zwecken - insbesondere auch bei Identifizierungsflügen

- bedarf die Notwendigkeit der Bevorzugung keiner Begründung.

  1. Absatz 6,Freigaben sind ausschließlich entsprechend den Bestimmungen über die Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz 6 und Paragraph 72,) zu erteilen. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12147337

Alte Dokumentnummer

N9196739961L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/56/P36/NOR12147337

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