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Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 8b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 334/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8b

Inkrafttretensdatum

02.09.2006

Außerkrafttretensdatum

27.04.2010

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Lärmarme Kraftfahrzeuge

Paragraph 8 b,
  1. Absatz einsAls lärmarmes Kraftfahrzeug gilt ein Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, bei dem
    1. Ziffer eins
      der A-bewertete Schallpegel des Fahrgeräusches und des Motorbremsgeräusches, gemessen nach der Anlage 1g, nicht übersteigt:
      1. Litera a
        bei einer Motorleistung, die 150 kW nicht überschreitet
        78 dB(A)
         
      2. Litera b
        bei einer Motorleistung, die 150 kW überschreitet
        . 80 dB(A);
         
    2. Ziffer 2
      der höchste Wert des Schallpegels des Druckluftgeräusches, gemessen nach der Anlage 1g, 72 dB(A) nicht überschreitet.
  2. Absatz 2Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, ist durch ein Gutachten eines Sachverständigen gemäß Paragraph 125, KFG 1967, eines Ziviltechnikers, eines technischen Büros-Ingenieurbüros, eines technischen Dienstes oder der Zulassungsbehörde des jeweiligen Zulassungsstaates auf einem Formblatt gemäß Anlage 1h nachzuweisen. Für Fahrzeuge, die hinsichtlich der lärmrelevanten Teile mit dem gemessenen Fahrzeug übereinstimmen, ist diese Übereinstimmung vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigten im Zulassungsstaat in einem Formblatt gemäß Anlage 1h zu bestätigen. Dieses Formblatt wird vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nur an Personen ausgegeben, die zur Ausstellung befugt sind. Sind im Formblatt Angaben nicht in deutscher Sprache enthalten, so ist eine beglaubigte Übersetzung dieser Angaben in die deutsche Sprache mitzuführen.
  3. Absatz 3Die Bestätigung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten im Zulassungsstaat gemäß Absatz 2, gilt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung. Nach Ablauf dieser Zeit ist eine neue Bestätigung auf Grund einer neuerlichen Prüfung des Fahrzeuges hinsichtlich der Übereinstimmung seiner lärmrelevanten Teile und ihrer Wirkungen mit dem ursprünglichen, für die erstmalige Ausstellung der Bestätigung maßgebenden Zustand auszustellen. Werden dabei Werte gemessen, so dürfen sie die ursprünglich gemessenen Werte um nicht mehr als 2 dB(A) übersteigen. Ist zunächst nur die Einhaltung des Grenzwertes für das Fahrgeräusch nachgewiesen, gilt diese Bestätigung nur bis zum 31. Mai 1990. Bestätigungen, die nach dem 1. Oktober 1995 ausgestellt werden, müssen auch Angaben über die Bereifung enthalten.
  4. Absatz 4Zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, ist die Bestätigung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten im Zulassungsstaat gemäß Absatz 2, auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Behörde und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 KFG 1967 jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind.
  5. Absatz 4 aDer A-bewertete Schallpegel des Rundumgeräusches, gemessen nach der Anlage 1g, darf den jeweiligen im Formblatt gemäß Anlage 1h angegebenen Wert um nicht mehr als 2 dB(A) übersteigen. Übersteigt der gemessene Wert den angegebenen Wert um mehr als 2 dB(A), so handelt es sich nicht mehr um ein lärmarmes Kraftfahrzeug.
  6. Absatz 5Kraftfahrzeuge, welche die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllen, sind neben der vorderen Kennzeichentafel mit einer kreisrunden grünen Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, weißem Rand und dem lateinischen Buchstaben L in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift zu kennzeichnen Die Tafel muß nach dem Muster der Anlage 5c ausgeführt sein. Bei unbefugtem Führen dieser Tafel ist Paragraph 26 a, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40081743

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P8b/NOR40081743

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