Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 64b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 64b

Inkrafttretensdatum

19.01.2013

Außerkrafttretensdatum

18.01.2013

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Fahrschulausbildung

Paragraph 64 b,
  1. Absatz einsDem Fahrschüler sind durch die theoretische und die praktische Ausbildung in der Fahrschule jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die es ihm ermöglichen, sich mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr vorschriftsgemäß, sicher und umweltbewusst zu verhalten und die ihn in die Lage versetzen, die angestrebte Lenkberechtigung zu erwerben.
  2. Absatz 2Die Fahrschulausbildung besteht, sofern im Folgenden nichts Abweichendes festgelegt ist, aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, in welchem die Inhalte der jeweiligen Lehrpläne zu vermitteln sind. Der Lehrstoff ist auf Unterrichtseinheiten aufzuteilen. Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Zwischen den Unterrichtseinheiten ist eine Pause von zehn Minuten zu halten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden. Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zusammengefasst werden, wobei anschließend dann eine Pause von mindestens 20 Minuten einzuhalten ist.
  3. Absatz 3Die theoretische Ausbildung für alle Klassen von Lenkberechtigungen hat nach dem in der Anlage 10a enthaltenen Lehrplan zu erfolgen. Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch anhand geeigneten Anschauungsmaterials und geeigneter Modelle (Paragraph 64 a, Absatz 3,) zu ergänzen. Zu verschiedenen Themen wie z.B. Geschwindigkeit, Abstand, Verwendung der Sicherheitsgurte, Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit oder Risikokompetenz sind geeignete, bewusstseinsbildende Filme vorzuführen und deren Inhalte mit den Fahrschülern zu diskutieren und aufzuarbeiten. Pro Tag dürfen nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten vermittelt werden. Die Fahrprüfung darf frühestens erst nach 14 Kalendertagen ab dem Beginn der Ausbildung abgelegt werden, wobei am Tag der Fahrprüfung kein Unterricht mehr stattfinden darf. Versäumt ein Fahrschüler einzelne Unter-richtseinheiten aus entschuldbaren Gründen, so können ihm die versäumten Lehrinhalte auch in Form von Einzelunterricht vermittelt werden. Dies kann allenfalls auch in kürzerer Zeit (weniger Unterrichtseinheiten) erfolgen, ist aber jedenfalls in den zu führenden Aufzeichnungen festzuhalten und zu begründen.
  4. Absatz 4Die theoretische Ausbildung besteht aus einem Basisunterricht für alle Klassen von Lenkberechtigungen und einem klassenspezifischen Teil je angestrebter Klasse. Die Lehrinhalte des Basisunterrichtes sind bei Ersterteilungen entsprechend der Anlage 10a auf mindestens 26 Unterrichtseinheiten aufzuteilen, bei Ausdehnungen kann der Basisunterricht entfallen und es ist nur der jeweilige klassenspezifische Teil zu absolvieren. Die Lehrinhalte der klassenspezifischen Teile sind entsprechend der Anlage 10a mindestens auf folgende Unterrichtseinheiten aufzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Klasse A1 sowie Klassen A2 und A, jeweils bei
      Direkteinstieg
      8 Unterrichtseinheiten (UE)
       
    2. Ziffer 2
      Klasse B
      6 UE
       
    3. Ziffer 3
      Klasse B+E
      4 UE
       
    4. Ziffer 4
      Klasse C1
      8 UE
       
    5. Ziffer 5
      Klasse C
      10 UE
       
    6. Ziffer 6
      Klasse C (Ausdehnung von C1)
      4 UE
       
    7. Ziffer 7
      Klasse C+E/C1+E, D+E
      6 UE
       
    8. Ziffer 8
      Klasse D (Ausdehnung von B)
      12 UE
       
    9. Ziffer 9
      Klasse D (Ausdehnung von C)
      4 UE
       
    10. Ziffer 10
      Klasse F
      8 UE
       
  5. Absatz 5Die praktische Ausbildung hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers eines Fahrlehrerausweises zu erfolgen. Für die Ausbildung von Bewerbern um die Klasse A1 muss ergänzend zum Fahrlehrerausweis eine Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz (Paragraph 64 f,) absolviert worden sein. Die Ausbildung hat zu erfolgen
    1. Ziffer eins
      für die Klasse A1 sowie die Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg auf einem Motorrad nach dem in der Anlage 10b enthaltenen Lehrplan, wobei nicht alle Unterrichtseinheiten auf einem Motorrad der jeweiligen Klasse absolviert werden müssen; je nach Fortschritt und Können der auszubildenden Person können bei der Ausbildung für die Klasse A2 zum Teil auch Motorräder der Klasse A1 sowie für die Klasse A zum Teil auch Motorräder der Klasse A1 oder A2 verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      für die Klasse B nach dem in der Anlage 10c enthaltenen Lehrplan und
    3. Ziffer 3
      für die Klassen C1, C, C1E sowie CE nach dem in der Anlage 10g enthaltenen Lehrplan.
    Sie hat jedenfalls Fahrten im Ortsgebiet mit starkem Verkehr (städtisches Gebiet), Fahrten im Schnellverkehr (wie Autobahn, Autostraße) und bei der Klasse B auch Nachtfahrten zu umfassen. Erfolgt die Ausbildung für mehrere Klassen gleichzeitig, so kann die Nachtfahrt auch im Rahmen der Ausbildung für eine andere Klasse durchgeführt werden. Bei der Ausbildung mit Kraftwagen darf ein Fahrlehrer gleichzeitig immer nur einen Fahrschüler ausbilden. Pro Tag dürfen Fahrschülern beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten vermittelt werden.
  6. Absatz 6Die Mindestdauer der praktischen Ausbildung beträgt für:
    1. Ziffer eins
      Klasse A1 sowie Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg auf einem Motorrad 12 Unterrichtseinheiten (UE), wobei mindestens 8 UE davon auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen sind,
    2. Ziffer 2
      Klasse B
      1. Litera a
        Vorschulung 3 UE,
      2. Litera b
        Grundschulung 3 UE,
      3. Litera c
        Hauptschulung je nach Können und Fortschritt des Fahrschülers,
      4. Litera d
        Perfektionsschulung 5 UE, einschließlich Sonderfahrten im Ausmaß von 3 UE (die Sonderfahrten umfassen jeweils 1 UE Nachtfahrt, 1 UE Autobahnfahrt und 1 UE Überlandfahrt),
      5. Litera e
        Prüfungsvorbereitung 1 UE,

3. Klassen B und B+E

zusätzlich zur Klasse B 2 UE B+E

4. Klassen B und C/C1

20 UE, davon 8 B, 12 C/C1

5. Klassen B und C/C1+E

22 UE, davon 8 B, 10 C, 4 E

6. Klassen B und D

20 UE, davon 8 B, 12 D

7. Klassen B und C/C1 und D

26 UE, davon 8 B, 10 C/C1, 8 D

8. Klassen B und C/C1 +E und D

28 UE, davon 8 B, 8 C/C1, 8 D, 4 E

9. Klasse F

4 UE.

Mit der praktischen Ausbildung für die Klassen C, D oder die Unterklasse C1 darf erst nach Abschluss der Vorschulung (3 UE) und der Grundschulung (3 UE) für die Klasse B begonnen werden. Dabei ist jedenfalls auch eine Sonderfahrt durchzuführen. Die Abschlussausbildung für die Klasse B im Ausmaß von 2 Unterrichtseinheiten, die jeweils 1 UE Nachtfahrt und 1 UE Autobahnfahrt zu umfassen hat, hat nach Beendigung der praktischen Ausbildung für die Klassen C, D oder die Unterklasse C1 zu erfolgen. Anstelle der Hauptschulung für die Klasse B in der Fahrschule können auch Übungsfahrten gemäß Paragraph 122, KFG 1967 absolviert werden.

  1. Absatz 7Bei der Ausdehnung einer Lenkberechtigung der Klassen B oder C/C1 auf bestimmte andere Klassen beträgt die Mindestdauer der praktischen Ausbildung:

Ausdehnung von der

1. Klasse B auf die Klasse B+E

2 Unterrichtseinheiten (UE)

2. Klasse B auf die Klasse C/C1

8 UE

3. Klasse B auf die Klassen C/C1+E

10 UE, davon 6 C/C1, 4 E

4. Klasse B auf die Klasse D

8 UE

5. Klasse B auf die Klasse D+E

10 UE, davon 6 D, 4 E,

6. Klasse B auf die Klassen C/C1 und D

16 UE, davon 8 C/C1, 8 D

7. Klasse B auf die Klassen C/C1+E und D

18 UE, davon 6 C/C1, 8 D, 4 E

8. Klasse B auf die Klasse F

4 UE

9. Klasse C1 auf die Klasse C

4 UE

10. Klasse C1 auf die Klasse C1+E

3 UE

11. Klasse C1+E auf die Klasse C+E

6 UE, davon 3 C, 3 E

12. Klasse C1 auf die Klasse D

4 UE

13. Klasse C1 auf die Klasse D+E

8 UE, davon 4 D, 4 E

14. Klasse C auf die Klasse C+E

4 UE

15. Klasse C auf die Klasse D

4 UE

16. Klasse C auf die Klasse D+E

8 UE, davon 4 D, 4 E

17. Klasse D auf die Klasse D+E

4 UE

  1. Absatz 7 aLiegen zwischen einzelnen Ausbildungsteilen mehr als 18 Monate, ohne dass weitere Unterrichtseinheiten theoretische oder praktische Ausbildung absolviert worden sind, so können die davor absolvierten Teile nicht mehr angerechnet werden.
  2. Absatz 8Der Ausbildungsgang ist für jeden Fahrschüler in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten. Diese Aufzeichnungen haben den in der Anlage 10h angeführten Inhalt sowie zumindest die Darstellung des jeweiligen praktischen Lehrplanes und die Nennung der Führerscheinklasse(n) und die Art der Ausbildung zu enthalten. Sie sind drei Jahre lang nach Absolvierung der letzten praktischen Unterrichtseinheit des Fahrschülers aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Auf Wunsch des Fahrschülers ist diesem ein Duplikat des Ausbildungsnachweises auszuhändigen.
  3. Absatz 8 aParallel zu den besonderen Aufzeichnungen nach Absatz 8, über den Ausbildungsgang der Fahrschüler sind täglich Nachweise über den erteilten praktischen Fahrunterricht der Fahrlehrer zu führen, die zumindest den in der Anlage 10i angeführten Inhalt aufzuweisen haben. Jeder Fahrlehrer ist verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Durchführung mitzuwirken. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
  4. Absatz 8 bEs ist sicherzustellen, dass Fahrschüler und Fahrlehrer die in den Absatz 8, und 8a genannten Aufzeichnungen am Tag der absolvierten Fahrlektion unterfertigen.
  5. Absatz 9Bei einer Übertretung der Absatz eins, bis 8b ist auch ein Verfahren zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 einzuleiten.

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40135473

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P64b/NOR40135473

Navigation im Suchergebnis