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Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 22a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 275/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 22a

Inkrafttretensdatum

12.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Änderungen an einzelnen Fahrzeugen

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsAls Änderung, die nicht angezeigt werden muß (Paragraph 33, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967), gilt
    1. Ziffer eins
      das Austauschen von
      1. Litera a
        von im Paragraph 2, angeführten Teilen und Ausrüstungsgegenständen gegen solche einer anderen genehmigten oder gemäß Paragraph 35, Absatz 4, KFG 1967 anerkannten Type, die hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind und die Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften des Fahrzeuges nicht verschlechtern,
      2. Litera b
        von Rädern und Reifen gegen eine andere als im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebene Dimension oder Art, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, dass diese Dimension oder Art von Rädern oder Reifen bereits in einem Verfahren nach Paragraph 32, oder Paragraph 33, KFG 1967 als für die Type und Ausführung des Fahrzeuges geeignet erklärt wurde, sofern die in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen beim Anbringen dieser Räder oder Reifen eingehalten wurden und dabei keine Änderungen am Fahrzeug beim Anbringen der Räder und Reifen erforderlich sind.
    2. Ziffer 2
      wenn, sofern für sie eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß Paragraph 35, KFG 1967 typengenehmigt sind und wenn sie hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Anbringung den Vorschriften entsprechen, das Anbringen von
      1. Litera a
        Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder Paragraph 20, Absatz eins, KFG 1967 oder auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 4 und 5 KFG 1967,
      2. Litera b
        zusätzlichen Scheinwerferpaaren oder bei einspurigen Krafträdern von einzelnen zusätzlichen Scheinwerfern für Fernlicht, wenn die im Paragraph 11, Absatz eins, festgesetzte Lichtstärke nicht überschritten wird,
      3. Litera c
        Sicherheitsgurten und andere Rückhalteeinrichtungen für Kinder und erwachsene Personen,
      4. Litera d
        einem Paar Tagfahrleuchten an Kraftwagen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, KFG 1967,
      5. Litera e
        je einem gelbroten Rückstrahler gemäß Paragraphen 14, Absatz 5, oder 16 Absatz 2, KFG 1967 an den Längsseiten von Fahrzeugen, für die diese Rückstrahler nicht vorgeschrieben sind,
      6. Litera f
        je einem weißen Rückstrahler gemäß Paragraph 16, Absatz 2, KFG 1967 vorne am äußersten Rand des Fahrzeuges an Fahrzeugen, für die diese Rückstrahler nicht vorgeschrieben sind,
      7. Litera g
        zwei Begrenzungsleuchten gemäß Paragraph 16, Absatz 2, KFG 1967 vorne an Anhängern, für die sie nicht vorgeschrieben sind, und hinten seitlich an Anhängern, deren Länge 8 m übersteigt,
      8. Litera h
        je zwei Begrenzungsleuchten und Schlußleuchten gemäß Paragraph 14, Absatz 7, KFG 1967 am äußersten Rand des Fahrzeuges, mit denen anderen Straßenbenützern dessen größte Breite und Höhe erkennbar gemacht werden kann, an Fahrzeugen, deren größte Breite 2,3 m übersteigt, auch wenn diese Leuchten höher als allgemein vorgeschrieben angebracht sind,
      9. Litera i
        zwei zusätzlichen für das Fahrzeug geeigneten Bremsleuchten an den im Paragraph 18, Absatz eins, KFG 1967 angeführten Fahrzeugen oder von Bremsleuchten an den im Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz KFG 1967 angeführten Fahrzeugen oder einer Sicherheitsbremsleuchte nach Paragraph 14, Absatz 4,,
      10. Litera j
        Fahrtrichtungsanzeigern oder Blinkleuchten gemäß Paragraph 19, Absatz eins, KFG 1967 an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, sowie von Alarmblinkanlagen,
      11. Litera k
        gemäß Paragraph 22, Absatz 4, KFG 1967 bewilligten oder im Paragraph 22, Absatz 5 und 6 KFG 1967 angeführten Warnvorrichtungen,
      12. Litera l
        Scheibenfolien (§2 Absatz eins, Litera n,),
      13. Litera m
        Anhängekupplungen, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, daß für diese Type einer Anhängekupplung eine Genehmigung nach der Richtlinie 94/20/EG, ABl. Nr. L 195, vom 29.7.1994, S 1, vorliegt, aus der hervorgeht, daß diese Anhängekupplung für das in Frage kommende Fahrzeug geeignet erklärt wurde und dieser Nachweis vom Lenker des Fahrzeuges mitgeführt wird,
      14. Litera n
        Austauschkatalysatoren, wenn diese dem Anhang römisch XIII der Richtlinie 70/220/EWG, oder der ECE-Regelung Nr. 103, oder hinsichtlich der Fahrzeuge der Klasse L dem Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung 2005/30/EG entsprechen,
      15. Litera o
        einer Vorrichtung, die bei Krafträdern außer Motordreirädern bewirkt, daß auch beim Betätigen der auf das Vorderrad wirkenden Bremsanlage mit der Bremsleuchte rotes Licht ausgestrahlt wird,
      16. Litera p
        Auspuffschalldämpfer einer anderen als im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebenen Type, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, daß diese bereits in einem Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, oder Paragraph 35, Absatz 5, KFG 1967 als für die Type des Fahrzeuges, unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 8,, geeignet erklärt wurde,
      17. Litera q
        Frontschutzsysteme, die der Richtlinie 2005/66/EG entsprechen; der Typgenehmigungsbogen samt Nachtrag ist vom Lenker des Fahrzeuges mitzuführen.
    3. Ziffer 3
      das Anbringen von Anhängevorrichtungen an Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, wenn bei der Genehmigung der Type des Fahrzeuges eine Ausführung dieser Type, an der eine solche Anhängevorrichtung angebracht ist, genehmigt wurde und wenn deren Anbringung der Ausführung entspricht;
    4. Ziffer 4
      die Nachrüstung mit einem Partikelfilter.
  2. Absatz 2Die Ausrüstung eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges mit Vorrichtungen zum Antrieb durch Flüssiggas (Paragraph 7 b,) oder Erdgas (CNG) (Paragraph 7 d,) gilt als Änderung, die wesentliche technische Merkmale des Fahrzeuges betrifft (Paragraph 33, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967).
  3. Absatz 3Wenn wegen Änderungen am Fahrgestell oder am Aufbau ein Gutachten gemäß Paragraph 33, Absatz 4, KFG 1967 eingeholt wird, kann die Beibringung eines Befundes im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, angeordnet werden.
  4. Absatz 4Auf Antrag des Herstellers einer Type eines Fahrzeuges oder des Herstellers von Luftleiteinrichtungen (Spoilern) oder dessen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, KFG 1967 Bevollmächtigten kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Bescheid gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, KFG 1967 erlassen; vor der Entscheidung über diesen Antrag hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Gutachten eines gemäß Paragraph 124, KFG 1967 bestellten Sachverständigen über die Eignung solcher Teile, Ausrüstungsgegenstände oder Vorrichtungen darüber einzuholen, ob diese für die Type und Ausführung des Fahrzeuges geeignet sind. Der Bescheid hat gegebenenfalls Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Vorschriftsmäßigkeit der abgeänderten Fahrzeuge zu enthalten.

Schlagworte

Verkehrssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40091356

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P22a/NOR40091356

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