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Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 414/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungs- und, Ausstattungsgegenstände

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 von besonderer Bedeutung und daher genehmigungspflichtig
    1. Litera a
      Sicherheitsgurte und andere Rückhalteeinrichtungen für Kinder und erwachsene Personen (Paragraph eins c,),
    2. Litera b
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1995,)
    3. Litera c
      Sicherheitsglas (Paragraph 10, Absatz 2, KFG 1967, Paragraph 7,),
    4. Litera d
      die in den Paragraphen 14 bis 19 und 20 Absatz eins, Litera c, d und f KFG 1967 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler und die Glühlampen nach der Regelung Nr. 37 BGBl. Nr. 616/81; hievon sind jedoch Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer ausgenommen,
    5. Litera e
      Sturzhelme (Paragraph eins e,),
    6. Litera f
      Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen außer Glocken für Motorfahrräder sowie ihre Anbringung am Fahrzeug (Paragraph 18,),
    7. Litera g
      Heizvorrichtungen, deren Wirksamkeit unabhängig vom Fahrzeug beurteilt werden kann,
    8. Litera h
      runderneuerte Reifen (Paragraph 4, Absatz 4 a,),
    9. Litera i
      Warneinrichtungen (Paragraph 5, Absatz eins, KFG 1967, Paragraph 2 a,),
    10. Litera j
      fabriksneue, unter Paragraph 4, Absatz 3 a, oder 3b fallende Reifen,
    11. Litera k
      Sicherheitsbremsleuchten (Paragraph 14, Absatz 4,),
    12. Litera l
      Austauschschalldämpferanlagen (Paragraph 8, Absatz 3 a,),
    13. Litera m
      Schneeketten (Paragraph 4, Absatz 7,),
    14. Litera n
      Folien, die auf Scheiben von Kraftfahrzeugen angebracht werden,
    15. Litera o
      gelb-rot reflektierende Warntafeln zur hinteren Kennzeichnung langer oder schwerer Fahrzeuge (Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer eins,, Warntafel-Kategorie römisch eins)
    16. Litera p
      rote reflektierende Warntafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden Fahrzeugen (Paragraph 2 c,, Warntafel-Kategorie römisch vier).
  2. Absatz 2,Genehmigungspflichtig sind auch solche Teile, Ausrüstungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände gemäß Anlage 3e bis 3i Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar), die auch unabhängig von der Prüfung des Fahrzeuges im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden können.
  3. Absatz 2 a,Nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001, dürfen Austauschbremsbeläge für Fahrzeuge der Klassen M, N oder O, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg als selbständige technische Einheit nur feilgeboten werden, wenn sie der Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung 98/12/EG, Anhang römisch fünfzehn, entsprechen. Dies gilt aber nicht für Austauschbremsbeläge, die zum Einbau in bereits vor dem 1. März 2001 genehmigte Fahrzeuge bestimmt sind.
  4. Absatz 3,Genehmigungen von Teilen und Ausrüstungsgegenständen nach Absatz eins und Absatz 2, haben deren Verwendungsbereich zu enthalten.

Schlagworte

Ausrüstungsgegenstand, Verkehrssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40039748

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P2/NOR40039748

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