Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 1a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 334/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

02.09.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Vorspringende Teile, Kanten und zusätzliche Vorrichtungen

Paragraph eins a,
  1. Absatz eins,Als vorspringende Teile, Kanten und zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen (Paragraph 4, Absatz 2, dritter und vierter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967), haben solche zu gelten, durch die die Gefahr schwerer Verletzungen oder der Grad von schweren Verletzungen erhöht wird.
  2. Absatz eins a,Die vorstehenden Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen müssen den Anforderungen des Kapitels 3 der Richtlinie 97/24/EWG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen. Bei dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit Aufbau, die zur Personenbeförderung bestimmt sind, müssen die vorstehenden Außenkanten den Anhängen der Richtlinie 74/483/EWG über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 entsprechen.
  3. Absatz 2,Teile, Kanten und zusätzliche Vorrichtungen gelten als vermeidbar, wenn sie ohne Beeinträchtigung der im Rahmen der Zweckbestimmung des Fahrzeuges liegenden Verwendbarkeit entfallen können.
  4. Absatz 3,Die im Paragraph 4, Absatz 2, vierter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Schutzvorrichtungen müssen widerstandsfähig und so ausgebildet und angebracht sein, daß sie, gegebenenfalls zusammen mit den durch sie abzudeckenden Teilen, so abgerundet sind, daß der Radius der Abrundung wenigstens 10 v. H. des Maßes, um das sie vorspringen, mindestens jedoch 2,5 mm beträgt. Unvermeidbare Teile und zusätzliche Vorrichtungen, deren Kanten oder Spitzen so abgerundet sind, daß der Radius der Abrundung wenigstens 10 v. H. des Maßes, um das sie vorspringen, mindestens jedoch 2,5 mm beträgt, müssen nicht abgedeckt sein.
  5. Absatz 4,Vorspringende Teile, Kanten und zusätzliche Vorrichtungen außen am Fahrzeug, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen und die nur unter schwerer Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung abgedeckt (Absatz 3, erster Satz) werden können, müssen, wenn dies zur Ermöglichung des richtigen Abschätzens der Breite oder Länge des Fahrzeuges durch andere Straßenbenützer erforderlich ist, durch auffällige Farbe gekennzeichnet sein und an ihren äußeren Punkten je eine Leuchte aufweisen, mit der diese Punkte anderen Straßenbenützern nach vorne durch weißes oder gelbes und nach hinten durch rotes Licht erkennbar gemacht werden können. Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h dürfen jedoch an Stelle dieser Leuchten Rückstrahler aufweisen, die dem Paragraph 16, Absatz eins und 2 entsprechen.
  6. Absatz 4 a,Die vorstehenden Außenkanten vor der Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N müssen den Anhängen zur Richtlinie 92/114/EWG, Amtsblatt Nummer L 409 vom 31.12.1992, Seite 154, entsprechen.
  7. Absatz 5,Teile und Vorrichtungen, die den übrigen äußersten Rand des Fahrzeuges nach vorne oder nach hinten um mehr als 1 m überragen, müssen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, gekennzeichnet sein.
  8. Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für Teile, Kanten, Spitzen und zusätzliche Vorrichtungen, die
    1. Litera a
      außen am Fahrzeug angebracht sind und mindestens 190 cm über der Fahrbahn liegen oder
    2. Litera b
      innen am Fahrzeug in Räumen angebracht sind, die nicht für den Lenker oder zur Beförderung von Personen bestimmt sind.
  9. Absatz 7,Die Frontpartie von Fahrzeugen der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg und von Fahrzeugen der Klasse M1 abgeleiteten Fahrzeugen der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg muss so gestaltet sein, dass sie den Anforderungen des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2003/102/EG zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG, ABl. Nr. L 321 vom 6. Dezember 2003, S 15 entspricht.
  10. Absatz 8,Frontschutzsysteme sind selbstständige Strukturen, wie zB Rammschutzbügel, oder zusätzliche Stoßfänger, die die Außenfläche des Fahrzeuges über und/oder unter dem als Originalteil angebrachten Stoßfänger bei einem Zusammenstoß mit einem Gegenstand vor Beschädigungen schützen sollen. Strukturen mit einer Höchstmasse von weniger als 0,5 kg, die nur zum Schutz der Scheinwerfer bestimmt sind, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. Frontschutzsysteme von Fahrzeugen der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und N1 müssen der Richtlinie 2005/66/EG über die Verwendung von Frontschutzsystemen, ABl. Nr. L 309 vom 25. November 2005, S 37, entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40081720

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P1a/NOR40081720

Navigation im Suchergebnis