Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.05.1996
Außerkrafttretensdatum
30.09.1996
Abkürzung
FLAG
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Soweit bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe
für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat
aufhalten, ist Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 297/1995 weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt
ist (vgl. § 50g Abs. 2).
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsKein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in einem 3 500 S monatlich übersteigenden Betrag beziehen. Bei einem erheblich behinderten Kind (§ 8 Abs. 5 und 6) erhöht sich dieser Betrag auf die Höhe des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a, bb im Zusammenhang mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes bleiben außer Betracht:Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in einem 3 500 S monatlich übersteigenden Betrag beziehen. Bei einem erheblich behinderten Kind (Paragraph 8, Absatz 5 und 6) erhöht sich dieser Betrag auf die Höhe des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,, bb im Zusammenhang mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes bleiben außer Betracht: die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Bezüge,
Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aus einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
(2)Absatz 2Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Betrieb dieser Person oder deren Ehegatten hauptberuflich tätig sind, sofern nicht ein gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis vorliegt, welches unmittelbar nach Beendigung der Schulausbildung des Kindes begonnen wurde. Eine hauptberufliche Tätigkeit des Kindes liegt nicht vor, wenn ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, ausschließlich während der Schulferien im Betrieb des Anspruchsberechtigten oder dessen Ehegatten beschäftigt ist.
(3)Absatz 3Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
(4)Absatz 4Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
(5)Absatz 5Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (Paragraph 4, Absatz 2,) wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12111638
Alte Dokumentnummer
N6199655351J