Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 2a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsGehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
  3. Absatz 3Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern und erfüllt der Elternteil, der die Familienbeihilfe bis 31. Dezember 1991 bezogen hat, nicht die Voraussetzungen des Absatz eins,, so wird vermutet, daß der vorrangig anspruchsberechtigte Elternteil zugunsten jenes Elternteiles, der die Familienbeihilfe bezieht, verzichtet hat. Die Antragstellung des nach Absatz eins, vorrangig anspruchsberechtigten Elternteiles gilt als Widerruf des Verzichtes.

Anmerkung

Ressorttext (Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie)

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095362

Alte Dokumentnummer

N6196723076L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P2a/NOR12095362

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