(3)Absatz 3Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern und erfüllt der Elternteil, der die Familienbeihilfe bis 31. Dezember 1991 bezogen hat, nicht die Voraussetzungen des Abs. 1, so wird vermutet, daß der vorrangig anspruchsberechtigte Elternteil zugunsten jenes Elternteiles, der die Familienbeihilfe bezieht, verzichtet hat. Die Antragstellung des nach Abs. 1 vorrangig anspruchsberechtigten Elternteiles gilt als Widerruf des Verzichtes.Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern und erfüllt der Elternteil, der die Familienbeihilfe bis 31. Dezember 1991 bezogen hat, nicht die Voraussetzungen des Absatz eins,, so wird vermutet, daß der vorrangig anspruchsberechtigte Elternteil zugunsten jenes Elternteiles, der die Familienbeihilfe bezieht, verzichtet hat. Die Antragstellung des nach Absatz eins, vorrangig anspruchsberechtigten Elternteiles gilt als Widerruf des Verzichtes.