Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

25.07.2020

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz einsEin volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim Finanzamt Österreich beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
  2. Absatz 2Eine Überweisung nach Absatz eins, bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
  3. Absatz 3Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
  4. Absatz 4Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Absatz eins, oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach Paragraph 8 und Paragraph 8 a,

Im RIS seit

27.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2022

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40225005

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P14/NOR40225005

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