Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitsfilmverordnung § 5

Kurztitel

Sicherheitsfilmverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 34/1967

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

25.01.1967

Außerkrafttretensdatum

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Kennzeichnung der Schmalfilme

Paragraph 5,

Laufbildsicherheitsfilme bis einschließlich 34 mm Breite (Schmalfilme) müssen mit dem Namen, der Firma, dem Warenzeichen oder einem sonstigen auf den Hersteller hinweisenden Zeichen und mit dem Zusatz „S“, „Sicherheitsfilm“, „Nonflam“, „Non flam“ oder „Safety“ gekennzeichnet sein; diese Kennzeichnung muß sich auf der ganzen Länge des Films so oft wiederholen, daß kein Abschnitt von mehr als 500 mm Länge frei von Zeichen bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

10006270

Dokumentnummer

NOR12069165

Alte Dokumentnummer

N5196730669L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/34/P5/NOR12069165

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