Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitsfilmverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
25.01.1967
Außerkrafttretensdatum
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Kennzeichnung der Schmalfilme
§ 5.Paragraph 5,
Laufbildsicherheitsfilme bis einschließlich 34 mm Breite (Schmalfilme) müssen mit dem Namen, der Firma, dem Warenzeichen oder einem sonstigen auf den Hersteller hinweisenden Zeichen und mit dem Zusatz „S“, „Sicherheitsfilm“, „Nonflam“, „Non flam“ oder „Safety“ gekennzeichnet sein; diese Kennzeichnung muß sich auf der ganzen Länge des Films so oft wiederholen, daß kein Abschnitt von mehr als 500 mm Länge frei von Zeichen bleibt.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Gesetzesnummer
10006270
Dokumentnummer
NOR12069165
Alte Dokumentnummer
N5196730669L