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Entwicklungshilfe - Kooperation auf technischem Gebiet (Schweiz) Art. 1

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Kooperation auf technischem Gebiet (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1967

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

23.08.1967

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

EIDGENÖSSISCHES POLITISCHES DEPARTEMENT

t. 261 Österreich 5

Bezugnehmend auf die Besprechungen, die zwischen Vertretern des Schweizerischen Bundesrates und der Österreichischen Bundesregierung auf dem Gebiet der Technischen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern geführt worden sind, beehrt sich das Eidgenössische Politische Departement der Österreichischen Botschaft folgenden Vorschlag zu unterbreiten:

Ziffer eins Die Regierung der Schweizerischen Eidgenosschenschaft und die Österreichische Bundesregierung bilden eine gemischte Kommission für Technische Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern.

Ziffer 2 Jede Regierung entsendet in die Kommission die gleiche Zahl von Mitgliedern; ein Mitglied bestellt sie als Vorsitzenden ihrer Delegation. Ihre Geschäftsordnung gibt sich die Kommission selbst.

Ziffer 3 Die Kommission hat folgende Aufgaben:

Litera a Sie behandelt Fragen einer möglichen Kooperation zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich auf dem Gebiet der Technischen Zusammenarbeit und befaßt sich insbesondere mit Erfahrungsaustausch, mit Fragen der Koordination der beiderseitigen bilateralen Tätigkeit, allfälligen gemeinsamen Vorhaben der beiden Regierungen in Entwicklungsländern und mit der Kooperation in internationalen Organisationen der Technischen Zusammenarbeit.

Litera b Soll ein Vorhaben gemeinsam durchgeführt werden, so trifft die Kommission eine schriftliche Vereinbarung, welche Ziel, Art und Umfang des Vorhabens und die Beiträge der beiden Regierungen zu den Kosten des Vorhabens festgelegt und die Regierung bestimmt, der die praktische Durchführung des Vorhabens obliegt; die Gemeinsamkeit des Vorhabens soll auch nach außen in geeigneter Weise zum Ausdruck kommen. Die Vereinbarung unterliegt der Zustimmung der in den beiden Ländern zuständigen Stellen.

Ziffer 4 Die Kommission tritt im Einvernehmen zwischen den Delegationsvorsitzenden so oft als erforderlich und abwechslungsweise auf schweizerischem oder österreichischem Boden zusammen.

Falls die Österreichische Bundesregierung mit den Vorschlägen einverstanden ist, hätten diese Note und die Antwortnote der Österreichischen Botschaft als ein Regierungsübereinkommen zu gelten.

Das Eidgenössische Politische Departement benützt auch diesen Anlaß, um die Österreichische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 23. August 1967

An die Österreichische Botschaft

Bern

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

BERN

Zl. 409-R/67

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, auf die Note des Eidgenössischen Politischen Departements vom 23. August 1967 Bezug zu nehmen, die wie folgt lautet:

Anmerkung, Wortlaut wie oben)

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Eidgenössischen Politischen Departement mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung mit den vorstehenden Vorschlägen einverstanden ist und daß daher die Note des Eidgenössischen Politischen Departements sowie die Antwortnote der Österreichischen Botschaft als ein Regierungsübereinkommen zu gelten haben.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne diesen Anlaß, das Eidgenössische Politische Departement erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 23. August 1967

An das Eidgenössische Politische Departement

Bern

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000443

Dokumentnummer

NOR12006809

Alte Dokumentnummer

N1196717543S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/333/A1/NOR12006809

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